Bei der Steuersatzerhöhung stellen sich für die Zeit vor und nach der Erhöhung eine Reihe von Fragen, vor allem in Bezug auf die Fakturierung an die Vertragspartner und die Abrechnung mit der ESTV.
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Rechnungsstellung allgemein
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallene Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.
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Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen
Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, so kann in Rechnungen für Vorauszahlungen der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallene Teil der Leistung bereits zum neuen Steuersatz abgerechnet werden.
Ein Beispiel dazu finden Sie in unserem pdf (133 kb):
Ein EDV-Unternehmen stellt seinem Kunden am 1. Oktober 2010 seine Wartungsdienstleistungen vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 in Rechnung.
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Rechnungsstellung bei Leistungserbringung bis 31.12.2010 und Fakturierung ab 1.1.2011
Ein Beispiel dazu finden Sie in unserem pdf (133 kb):
Ein Getränkegeschäft liefert am 23. Dezember 2010 seinem Kunden diverse Getränke. Die Rechnungsstellung erfolgt erst am 12. Januar 2011
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Rechnungsstellung Akonto
Eine Akontozahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung der in Rechnung gestellte Teil der Leistung bereits erbracht wurde, die Leistung als Ganzes aber noch nicht abgeschlossen ist.
Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2010 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern. Die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt, respektive Zeitraum sind in der Rechnungsstellung detailliert aufzuführen.