B. Jud Treuhand - Illustration

Mehrwertsteuer-Gesetz seit 1.1.2010

 
 

MWST-Fahrplan

 

Am 1. Januar 2010 ist das neue MWST-Gesetz in Kraft getreten. Mit den nachfolgenden Ausführungen wollen wir Sie über die wesentlichen Änderungen informieren und Sie bei der Umsetzung des neuen MWST-Gesetzes unterstützen.

 

  • per 1. Januar 2010

    Die Buchhaltungssysteme müssen angepasst werden, da ab dem 1. Januar 2010 gemäss dem neuen MWST-Formular zusätzliche Angaben zu deklarieren sind. Folgende Umsätze müssen neu einzeln ausgewiesen werden:

    • Optierte Umsätze
    • Leistungen im Ausland (getrennt von den Exportleistungen)
    • Umsätze gemäss Meldeverfahren sowie
    • Spenden, Dividenden und Schadenersatz (Nicht-Entgelte).
    Sofern Sie Dienstleistungen aus der EU beziehen, empfehlen wir Ihnen, bereits heute bei der ESTV Unternehmensbescheinigungen zu bestellen. Diese werden aufgrund der Gesetzesänderung (Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei Leistungen an andere Steuerpflichtige) in der EU vermehrt von schweizerischen Unternehmen benötigt und es könnte durch die erhöhte Nachfrage zu Verzögerungen bei der ESTV kommen.


  • bis zum 31 . Januar 2010

    Steuerpflicht (Art 10, 11 und 12 nMWSTG)

    • Neu jährliche Umsatzlimite von CHF 100’000
    • Neuregelung des Verzichtes auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
    • Sollte ein heute steuerpflichtiges Unternehmen jährliche Umsätze von weniger als CHF 100’000 erzielen, kann es sich auf Antrag aus dem Register der MWST-Pflichtigen löschen lassen. Wird diese Frist verpasst, ist eine Löschung grundsätzlich erst wieder im Januar 2011 möglich.

  • bis zum 31 . März 2010

    Unabhängig von den bisherigen Fristen (Beibehaltung von 5 Jahren beim Saldosteuersatz und 5 bzw. 15 Jahren beim Pauschalsteuersatz) kann per 1. Januar 2010 die Abrechnungsmethode mit Hilfe von Saldo- bzw. Pauschalsteuersätzen beantragt oder zur effektiven Abrechnungsmethode gewechselt werden.

    Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze (Art. 37 nMWSTG)

    • Ausweitung der Saldosteuersatzmethode mit neuer Umsatzlimite von CHF 5 Mio. (anstatt CHF 3 Mio.) und Steuerzahllastlimite von neu CHF 100’000 (anstatt CHF 60’000)
    Die ESTV hat angekündigt, dass sie die Saldo- bzw. Pauschalsteuersätze neu festlegen wird.


  • bis zum 1. Januar 2011

    Die folgenden neuen Steuersätze treten aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2009 in Kraft:

    • Normalsteuersatz: 8%
    • Reduzierter Satz: 2,5%
    • Sondersatz: 3,8% (befristet bis Ende 2013)
    Die Saldo- und Pauschalsteuersätze werden zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich ebenfalls angepasst. Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist aber für diesen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

    Rechnungen, die im Jahr 2010 ausgestellt werden, dürfen grundsätzlich noch nicht die neuen Steuersätze enthalten. Ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn auf der Rechnung explizit eine im Jahr 2011 zu erbringende Leistung erwähnt wird.

    Da noch viele Detailfragen offen sind (z. B. bei periodischen Leistungen, bei Vorauszahlungen, bei nachträglicher Rechnungsstellung usw.), hat die ESTV bereits heute in Aussicht gestellt, Pauschallösungen anzubieten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Bei der Offertstellung sowie bei den Preiskalkulationen für das Jahr 2011 empfehlen wir, die neuen Steuersätze zu berücksichtigen.
 
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