Ort der erbrachten Leistung
In der EU gilt neu der Grundsatz des Empfängerortes für Dienstleistungen im Business-to-Business Bereich (B2B). Die Schweiz hat diesen Grundsatz übernommen und auch auf Leistungen im Business-to-Consumer Bereich (B2C) ausgeweitet.
Aus Sicht der EU ist zu beachten, dass die einzelnen Mitgliedstaaten für B2B-Dienstleistungen an Empfänger ausserhalb der EU das Empfängerortsprinzip nicht zwingend umsetzen müssen. Italien will von dieser Ausnahme Gebrauch machen, was zur Folge haben würde, dass Dienstleistungen aus Italien mit entsprechender MWST belastet würden. Diese italienische MWST ist grundsätzlich im Erstattungsverfahren rückforderbar – die Praxis zeigt aber, dass dies heute bis zu 3 Jahre in Anspruch nehmen kann. Da aufgrund einer neuen Richtlinie ab 2010 Gesuche aus anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 3 Monaten behandelt werden müssen, ist davon auszugehen, dass die Bearbeitungsfristen für Anträge aus Drittländern (Schweiz) noch weiter verlängert werden.
Gastgewerbliche Leistungen sowie Beherbergungsleistungen gelten per Januar 2010 als an dem Ort erbracht, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde (gilt neu sowohl in der EU als auch in der Schweiz). Grenzüberschreitend tätige Catering-Services sowie Unternehmen, die solche Leistungen weiterfakturieren, müssen die sich daraus allenfalls ergebenden zusätzlichen Registrierungspflichten in den einzelnen Ländern abklären.
Für elektronische Dienstleistungen gilt in der Schweiz und ebenfalls in der EU das Empfängerortsprinzip. Werden diese jedoch an nicht MWST-pflichtige Abnehmer erbracht, ist eine MWST-Registrierung erforderlich. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die EU als auch für die Schweiz. In der EU sind jedoch nicht 27 nationale Registrierungen notwendig. Eine Registrierung in einem Mitgliedstaat ist ausreichend. In der Schweiz ist aufgrund dieser Bestimmung vom Empfänger keine Bezugssteuer abzuführen.