B. Jud Treuhand - Illustration

Mehrwertsteuer-Gesetz seit 1.1.2010

 
 

Spezielle Erhebungen

 

Saldosteuersätze können nun bei einem jährlichen Umsatz von bis zu CHF 5 Mio. (Steuerzahllast von CHF 100’000) angewandt und müssen nur noch ein Jahr beibehalten werden. Die effektive Abrechnungsmethode muss nach einem Wechsel jedoch drei Jahre beibehalten werden.

 

Bei konzerninternen Umstrukturierungen (gemäss Fusionsgesetz) ist das Meldeverfahren weiterhin anzuwenden. Unter Dritten ist es bei Umstrukturierungen nur bei einem Steuerbetrag von über CHF 10’000 durchzuführen.

 

Bei der MWST-Gruppenbesteuerung können die Mitglieder neu selbst bestimmt werden. Des Weiteren wird die solidarische Mithaftung aufgrund der Gruppenbesteuerung bei einem Austritt aus der MWST-Gruppe auf die eigene Steuerschuld reduziert.

 

Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ist neu mittels Bezugssteuer abzurechnen. Diese erfasst neu auch Warenlieferungen: Inländische Warenlieferungen, die durch eine im Ausland domizilierte Person (ohne MWST-Registrierung in der Schweiz) ausgeführt und nicht von der Einfuhr-MWST erfasst worden sind, müssen dementsprechend durch den in der Schweiz domizilierten Endkunden deklariert werden.

 

Elektrizität kann steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden, der Empfänger muss aber den Bezug versteuern.

 

Die Bezugssteuer muss spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrages von über CHF 10’000 von nicht im Register der MWST-Pflichtigen Eingetragenen selbstständig  abgeführt werden. Bereits MWST-Pflichtige müssen sämtliche Bezüge deklarieren.

 
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