Der baugewerbliche Eigenverbrauch fällt ersatzlos weg. Allerdings führt dies für die Baubranche bei der Erstellung von Bauten, die anschliessend nicht optiert verkauft bzw. vermietet werden können, in Zukunft zu komplizierten Berechnungen der Vorsteuerkürzung.
Outsourcing wird nicht mehr dazu führen, dass eine ausgenommene Leistung zu einer steuerbaren Leistung umqualifiziert wird. Massgebend ist in Zukunft somit nur der Charakter der entsprechenden Leistung und nicht, wer sie erbringt.
Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes wird nicht mehr als hoheitliche, sondern als von der MWST ausgenommene Tätigkeit betrachtet.
Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten - wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold - gelten nicht als Entgelt und unterliegen somit nicht der Mehrwertsteuer.
Die Leistungen der Urproduktion sind von der MWST ausgenommen.
Die ausseramtliche Konkursverwaltung wird im neuen MWST-Gesetz nicht als ausgenommener Umsatz erwähnt. Wir empfehlen grundsätzlich weiterhin, solche Leistungen ohne MWST zu fakturieren bzw. im Einzelfall die ESTV zu kontaktieren.
Leistungskombinationen aller Art können mit dem anwendbaren MWST-Satz der Hauptleistung in Rechnung gestellt werden, wenn der Anteil der Hauptleistung am Gesamtentgelt mehr als 70% beträgt. Diese Betrachtungsweise gilt auch dann, wenn im Gesamtentgelt ausgenommene Leistungen enthalten sind.
Die Option von Umsätzen muss nicht mehr bei der ESTV beantragt und bewilligt werden. Es reicht aus, dass der Steuerpflichtige seinen Umsatz mit MWST in Rechnung stellt (weiterhin ist die Option bei Finanz-, Versicherungsleistungen und Leistungen mit privat genutzten Gebäuden sowie bei Wette und Lotterie nicht möglich). Die Option wird aber neu im Gesundheitsbereich möglich sein.
