Weitere Neuerungen
Beim Factoring entsteht eine subsidiäre Mithaftung, wenn bei der abgetretenen Forderung die darauf entfallende MWST nicht abgeliefert, die Forderung aber bezahlt wurde.
Die MWST-Forderung der ESTV wird neu in der 2. Konkursklasse kolloziert. Wir gehen davon aus, dass diese Privilegierung bei der nächsten Revision des SchKG wieder abgeschafft wird.
Das Strafrecht wurde im MWST-Gesetz vollständig neu geregelt. Im Ergebnis kann das Verwaltungsstrafrecht nicht mehr angewandt werden, die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige besteht jedoch weiterhin. Nur noch strafwürdiges Verhalten (Vorsatz) soll strafbar sein. Wird während einer Kontrolle strafbares Verhalten festgestellt, dann besteht das Recht, die Aussage zu verweigern. Insofern muss sich der Steuerpflichtige nicht selbst belasten und die Kontrolle muss abgebrochen werden (Beweisverwertungsverbot).
Die Einhaltung von Formvorschriften ist im neuen MWST-Gesetz im Ergebnis faktisch weggefallen. Wie die tatsächliche Umsetzung in der Praxis erfolgt, wird die Zukunft zeigen. Wir empfehlen, die Formvorschriften dennoch weiterhin einzuhalten, um Diskussionen mit der ESTV zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass eine auf den Einzelfall abgestimmte Beratung nicht durch vorliegende Ausführungen ersetzt werden kann. Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Im Weiteren verweisen wir Sie auch auf die Ausführungen auf der Internetseite der eidgenössischen Steuerverwaltung www.estv.admin.ch.