Dieses Verfahren richtet sich an kleinere Arbeitgebende und bezieht sich in erster Linie auf kurzfristige oder im Umfang geringe Erwerbstätigkeiten:
Wichtige Informationen zur AHV-Beitragspflicht!
Geringfügige Entgelte bis CHF 2'200 sind nur auf Antrag der Arbeitnehmenden mit der Ausgleichskasse abzurechnen.
Diese Freigrenze gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten. Hausdienstarbeitgebende sind verpflichtet, sämtliche Entgelte abzurechnen. Diese Regelung gilt neu auch für Kunst- und Kulturschaffende.
Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verbessern, ist per 1. Januar 2010 die Freigrenze von CHF 2'200 abgeschafft worden. Neu müssen alle Entgelte der Mitarbeitenden von Theater, Fernsehen, Radio oder Schulen im künstlerischen Bereich mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitgebenden ab 2010 verpflichtet sind, auch Arbeitnehmende mit geringfügigen Entschädigungen bei der AHV anzumelden und deren Löhne in der Jahresabrechnung anzugeben.
