B. Jud Treuhand - Illustration

Wussten Sie schon, dass ...

 
 

... die AHV- und ALV-Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert haben?

 

AHV-Leistungen

  • Altersrente mindestens CHF 1'140 und höchstens CHF 2'280
  • Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares CHF 3'420
  • Witwen-/Witwerrente mindestens CHF 912 und höchstens CHF 1'824

Beiträge an die AHV

  • Die Beiträge der Arbeitnehmer an die AHV (ohne ALV) betragen 10.1%.
  • Der jährliche AHV-Mindestbeitrag für selbstständig Erwerbende und Nichterwerbstätige beträgt CHF 445.

Beiträge an die ALV

  • Per 1. Januar 2008 wurde der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (ALV) von CHF 106'800 auf CHF 126'000 angehoben.
  • Auf Lohnteilen über CHF 126'000 werden keine ALV-Beiträge erhoben.

Bezug der Beträge im vereinfachten Verfahren

 

Dieses Verfahren richtet sich an kleinere Arbeitgebende und bezieht sich in erster Linie auf kurzfristige oder im Umfang geringe Erwerbstätigkeiten:

  • Lohn pro Arbeitnehmenden max. CHF 20'520/Jahr
  • Gesamte Lohnsumme des Betriebes max. CHF 54'720/Jahr
  • Die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
  • Die Anmeldung erfolgt für alle Versicherungen, welche das vereinfachte Verfahren umfasst*, bei der Ausgleichskasse. Der Arbeitgebende hat somit einen einzigen Ansprechpartner. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
    (*AHV/IV/EO/ALV/UV/Familienzulagen/Quellensteuer)

 

 

 

Wichtige Informationen zur AHV-Beitragspflicht!

 

Ab 2010 keine Freigrenze für Kunst- und Kulturschaffende mehr!

 

Geringfügige Entgelte bis CHF 2'200 sind nur auf Antrag der Arbeitnehmenden mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

 

Diese Freigrenze gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten. Hausdienstarbeitgebende sind verpflichtet, sämtliche Entgelte abzurechnen. Diese Regelung gilt neu auch für Kunst- und Kulturschaffende.

 

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verbessern, ist per 1. Januar 2010 die Freigrenze von CHF 2'200 abgeschafft worden. Neu müssen alle Entgelte der Mitarbeitenden von Theater, Fernsehen, Radio oder Schulen im künstlerischen Bereich mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitgebenden ab 2010 verpflichtet sind, auch Arbeitnehmende mit geringfügigen Entschädigungen bei der AHV anzumelden und deren Löhne in der Jahresabrechnung anzugeben.

 

 

 

Bestimmungen für im Konkubinat Lebende

  • Für PartnerInnen, die ausschliesslich den Haushalt führen, müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Die Arbeit des haushaltsführenden Lebensgefährten wird nicht mehr als unselbstständige Erwerbstätigkeit behandelt.
  • Diese Personen gelten in der AHV als Nichterwerbstätige und müssen die entsprechenden Beiträge persönlich entrichten.

Besteuerung von AHV- und IV-Renten

  • zu 100%
 
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