B. Jud Treuhand - Illustration

Wussten Sie schon, dass ...

 
 

... dass per 1. Januar 2011 die Beitragssätze geändert haben?

 

Aufgrund der Volksabstimmung vom September 2010 wird der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2011 um 0.2 Lohnprozente auf 2.2% erhöht und der Solidaritätsbeitrag von 1.0 % für Besserverdienende wieder eingeführt.

 

Gleichzeitig werden auch der Beitragssatz der AHV/IV/EO und die Minimalgrenze für geringfügige Löhne in der AHV heraufgesetzt. AB 1. Januar 2011 gelten folgende neuen Sätze:

 

AHV-Satz Arbeitnehmer
5.15%
AHV-Satz Arbeitgeber
5.15%
AHV-Minimalgrenze pro Jahr in CHF  
2’300
ALV-Satz Arbeitnehmer
1.10%
ALV-Satz Arbeitgeber
1.10%
ALVZ-Satz Arbeitnehmer
0.50%
 *
ALVZ-Satz Arbeitgeber
0.50%
 *
ALVZ-Jahresmaximum in CHF
315'000
 *
ALVlZ-Monatsmaximum in CHF
26'250

 

 *
*neu ab 2011

 

 

Der Mindestbeitrag für selbständig Erwerbende und Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 475 pro Jahr.

 

 

AHV-Leistungen

 

  • Altersrente mindestens CHF 1'160 und höchstens CHF 2'320
  • Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares CHF 3'480
  • Witwen-/Witwerrente mindestens CHF 928 und höchstens CHF 1'856

Beiträge an die AHV

 

  • Die Beiträge der Arbeitnehmer an die AHV (ohne ALV) betragen 10.3%.
  • Der jährliche AHV-Mindestbeitrag für selbstständig Erwerbende und Nichterwerbstätige beträgt CHF 475.

Beiträge an die ALV

 

  • Bis zu einer Grenze von CHF 126'000 beträgt der Beitragssatz an die ALV 2.2% des massgebenden Jahreslohnes  (maximal CHF 2'772).
  • Für Lohnteile über CHF 126'000 bis zu einer Grenze von CHF 315'000 beträgt der Beitragssatz an die ALV neu 1% des massgebenden Jahreslohnes (maximal CHF 1'890).

    Auf Lohnteilen von über CHF 315'000 werden keine ALV-Beiträge erhoben. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Bezug der Beträge im vereinfachten Verfahren

 

Dieses Verfahren richtet sich an kleinere Arbeitgebende und bezieht sich in erster Linie auf kurzfristige oder im Umfang geringe Erwerbstätigkeiten:

  • Lohn pro Arbeitnehmenden max. CHF 20'880/Jahr
  • Gesamte Lohnsumme des Betriebes max. CHF 55'680/Jahr
  • Die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
  • Die Anmeldung erfolgt für alle Versicherungen, welche das vereinfachte Verfahren umfasst*, bei der Ausgleichskasse. Der Arbeitgebende hat somit einen einzigen Ansprechpartner. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
    (*AHV/IV/EO/ALV/UV/Familienzulagen/Quellensteuer)

 

Geringfügige Entgelte

 

Geringfügige Entgelte bis CHF 2'300 sind nur auf Antrag der Arbeitnehmenden mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

 

 

Bestimmungen für im Konkubinat Lebende

 

  • Für PartnerInnen, die ausschliesslich den Haushalt führen, müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Die Arbeit des haushaltsführenden Lebensgefährten wird nicht mehr als unselbstständige Erwerbstätigkeit behandelt.
  • Diese Personen gelten in der AHV als Nichterwerbstätige und müssen die entsprechenden Beiträge persönlich entrichten.

Besteuerung von AHV- und IV-Renten

 

  • zu 100%

 

Weitere Informationen

 
8152 Opfikon
8180 Bülach
4153 Reinach
E-Mail

Grossackerstrasse 43

Tel +41 044 811 34 12 Fax +41 044 811 34 19
Schützenmattstrasse 46  Tel +41 044 811 34 12 Fax +41 044 811 34 19
Therwilerstrasse 55 Tel +41 061 711 65 83 Fax +41 061 711 65 84
 
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