Bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes monatlich CHF 200
Ausbildungszulage ab 17. Lebensjahr bis zum Abschluss der Ausbildung – längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr – monatlich CHF 250.
Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet.
Auch bei Teilzeitarbeit gibt es die vollen Zulagen.
Angaben für andere Kantone auf Anfrage
Bundesgesetz über die Familienzulagen
Am 26. November 2006 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Familienzulagen angenommen.
Nun müssen Bund und Kantone die Ausführungsbestimmungen ausarbeiten.
Mit einer Einführung wird auf den 1. Januar 2009 gerechnet.